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BFH | Arbeitgebereigenschaft einer Betriebsstätte nach Abkommensrecht
Die Klägerin ist eine Europäische Aktiengesellschaft mit Sitz in Deutschland. Sie unterhält Zweigniederlassungen im europäischen In- und Ausland. Deren Mitarbeiter sind zivilrechtlich bei der Klägerin angestellt. Die Mitarbeiter kommen nur unregelmäßig zum Stammhaus und halten sich auch sonst nicht mehr als 183 Tage pro Kalenderjahr bzw. innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im Inland auf. Die Lohnkosten trugen ausschließlich die jeweiligen Auslandsbetriebsstätten; eine Erstattung durch die Klägerin erfolgte nicht. In der inländischen Lohnsteueranmeldung erklärte die Klägerin daher nur den Anteil der Löhne, der auf Dienstreisen zum Stammhaus entfiel. Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht blieben erfolglos. Anschließend legte sie Revision beim BFH ein.
Der BFH...