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Körperschaftsteuer | Kein Sonderausweis nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG für vergessene Einlagen
Ein Sonderausweis für sonstige Rücklagen i. S. von § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG ist nicht festzustellen, wenn es sich um Einlagen der Anteilseigner handelt, die in Nennkapital umgewandelt wurden. Dies gilt auch dann, wenn diese Einlagen nicht im steuerlichen Einlagekonto erfasst worden sind.
[i]Einlagen der Gesellschafter wurden nicht im steuerlichen Einlagekonto erfasstDie Klägerin war eine GmbH. Die Gesellschafter leisteten im Jahr 2009 eine Einlage i. H. von 10 Mio. €, die allerdings nicht im steuerlichen Einlagekonto zum erfasst wurde. Zum betrug das steuerliche Einlagekonto immer noch 0 €. Im Juli 2017 beschloss die Gesellschafterversammlung der Klägerin eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln i. H. von 10 Mio. € und setzte im September 2018 das Stammkapital wieder um 10 Mio. € herab. Die Klägerin erklärte in ihrer Feststellungserklärung zum steu...