Ein transmortal Bevollmächtigter kann ein Nachlassgrundstück im Namen der Erben auflassen; insoweit (aber auch nur insoweit) liegt ein nachlassbezogenes Rechtsgeschäft vor, das von der transmortalen Vollmacht gedeckt ist. Die transmortale Vollmacht deckt nicht die Auflassungserklärung des Grundstückserwerbers ab. Auch wenn die Grundstücksveräußerung der Auseinandersetzung des Nachlasses unter Miterben dient, ist im Grundbuchverfahren nur die Auflassung, nicht auch der zu Grunde liegende schuldrechtliche Nachlassauseinandersetzungsvertrag in den Blick zu nehmen. Der Senat hält insoweit an seiner bisherigen Rechtsauffassung im Verfahren 8 W 201/15 - BeckRS 2016, 139516 nicht länger fest.
Fundstelle(n): NJW 2025 S. 8 Nr. 16 NJW-RR 2025 S. 523 Nr. 9 NJW-RR 2025 S. 524 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 21/2025 S. 1440 NWB-Eilnachricht Nr. 21/2025 S. 1440 WAAAJ-92759
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OLG Stuttgart, Beschluss v. 11.11.2024 - 8 W 303/24