1. Die Feststellung einer wesentlichen Änderung von Unfallfolgen nach Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung ist nach § 48 Abs. 1 S 1 SGB 10 durch den Vergleich der tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten bindend gewordenen Feststellung der Verwaltung mit denen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Tatsachengerichts zu bestimmen.
2. Die Aufdeckung einer überhöhten MdE allein kann eine wesentliche Änderung i.S. des § 48 Abs. 1 SGB X nicht begründen.
3. Die Notwendigkeit einer Nachoperation mit Knochentransplantation und die Länge der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt keine Abweichung von den unfallmedizinischen Erfahrungswerten bezüglich der Festsetzung der MdE für Zeiträume nach Abschluss der Heilbehandlung.