1. Ein neuer Bescheid wird auch dann gem. § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens, wenn er den Ausgangsbescheid zwar nicht ausdrücklich abändert oder ersetzt, aber nach erneuter Prüfung an der Ablehnung festgehalten wird. Dabei ist unschädlich, wenn sich der Ausgangsbescheid nur auf eine Schulter und der Zweitbescheid sich auf beide Schultern bezieht, denn bei der Wie-BK "Läsion der Rotatorenmanschette" handelt es sich um einen einheitlichen Erkrankungsfall.
2. Über einen zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordenen Bescheid entscheidet das LSG auf Klage.
3. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch richtet sich trotz des Inkrafttretens der BK 2117 der Anlage 1 zur BKV zum nach § 9 Abs. 2 SGB VII.
4. Die Prüfung einer Wie-BK "Läsion der Rotatorenmanschette" richtet sich nach der Empfehlung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats vom .
5. Trotz Erfüllung der arbeitstechnischen und arbeitsmedizinischen Voraussetzungen fehlt es am erforderlichen Kausalzusammenhang, wenn die Erkrankung maßgeblich auf anatomischen Besonderheiten beruht, die für eine Rotatorenmanschettenläsion prädisponierend sind.
Fundstelle(n): BAAAJ-92727
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.04.2025 - L 10 U 2009/20