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Online-Nachricht - Mittwoch, 04.06.2025

Gesetzgebung | Steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (BMF)

Das BMF hat am den Referentenentwurf eines "Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" zur Stellungnahme an die Bundesländer übermittelt. Mit dem Vorhaben will die Bundesregierung Investitionsanreize schaffen, um die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland zu steigern.

Folgende Regelungen sind vorgesehen:

  • Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA: Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ab Juli 2025 bis Ende 2027. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen, § 7 Abs. 2 EStG-E.

  • Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem von derzeit 15 Prozent um jeweils einen Prozentpunkt bis auf 10 Prozent ab dem VZ 2032, § 23 Abs. 1 KStG-E.

  • Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes für nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit in drei Stufen von derzeit 28,25 Prozent auf 27 Prozent (VZ 2028/2029), 26 Prozent (VZ 2030/2031) und 25 Prozent (ab dem VZ 2032), § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG-E.

  • Einführung einer befristeten arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge im Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2027 mit fallenden Staffelsätzen in Höhe von 75 Prozent im Jahr der Anschaffung, 10 Prozent im ersten darauf folgenden Jahr, 5 Prozent im zweiten darauf folgenden Jahr, 5 Prozent im dritten darauf folgenden Jahr, 3 Prozent im vierten darauf folgenden Jahr und 2 Prozent im fünften darauf folgenden Jahr, § 7 Abs. 2a - neu - EStG.

  • Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen von 70.000 € auf 100.000 €, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG-E. Die Regelung soll für Kraftfahrzeuge gelten, die nach dem angeschafft werden, § 52 Abs. 12 Satz 6 EStG-E.

  • Ausweitung der Forschungszulage auf zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten, wenn diese förderfähigen Aufwendungen im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens, welches nach dem begonnen hat, entstanden sind, § 3 Abs. 3b – neu – FzulG. Anhebung der maximalen Bemessungsgrundlage für nach dem entstandene förderfähige Aufwendungen auf 12 Mio. €, § 3 Abs. 5 FzulG-E.

Hinweise:

Das Gesetz bedarf der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Abzuwarten bleibt, ob das Vorhaben noch vor der Sommerpause verabschiedet wird oder ob es zu Verzögerungen kommt.

Der Referentenentwurf ist zurzeit noch nicht auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Sobald die Veröffentlichung erfolgt ist, werden wir hierauf verlinken.

Quelle: Referentenentwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (Stand: , 17:15 Uhr) (il)

Nachricht aktualisiert am : Inzwischen wurde der Regierungsentwurf von der Bundesregierung beschlossen (BT-Drucks. 21/323, Stand: 3.6.2025). Das Gesetz soll am in erster Lesung im Bundestag behandelt und danach an den Finanzausschuss des Bundestags weitergeleitet werden. Am ist eine Anhörung geplant. (Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 193 (il))

Fundstelle(n):
YAAAJ-92699