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Schlussbilanz bei Umwandlungsvorgängen
Die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG der Anmeldung einer Umwandlung beizufügende Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers kann auch nachgereicht werden, sofern dies zeitnah nach der Anmeldung geschieht. Das gilt unabhängig davon, ob die nachgereichte Schlussbilanz im Zeitpunkt der Anmeldung bereits erstellt war (Bezug: § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG; § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG).
(1) Bei der Anmeldung einer Umwandlung zum Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers muss u. a. auch die Schlussbilanz eingereicht werden. Das Registergericht darf die Verschmelzung nur eintragen, wenn diese Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1, Satz 4 UmwG). Bisher umstritten und noch nicht höchstrichterlich geklärt war, ob diese Schlussbilanz auch nachträglich eingereicht werden kann, und wenn ja, in welchem Zeitraum und ob sie dafür schon erstellt sein muss. Der BGH äußerte sich zu diesen Fragen nun für einen Fall einer