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Einkommensteuer | Verzinsung von Kapitalertragsteuerbeträgen, die nach § 50d Abs. 1 Satz 2 i. V. mit § 43b EStG und Art. 5 MTR zu erstatten sind
(1) Das zweigeteilte Verfahren des Kapitalertragsteuereinbehalts mit dem Erfordernis für den Anteilseigner, sich die Kapitalertragsteuer gem. § 50d Abs. 1 Satz 2 i. V. mit § 43b EStG antragsgebunden erstatten zu lassen, ist mit dem Unionsrecht grds. vereinbar. (2) Erstattungsbeträge zur Kapitalertragsteuer gem. § 50d Abs. 1 Satz 2 i. V. mit § 43b EStG und Art. 5 der Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR) sind nach dem Unionsrecht zu verzinsen, wenn dem Anteilseigner vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Erstattung der Kapitalertragsteuer unter Bezugnahme auf § 50d Abs. 3 EStG 2007 ohne Anhaltspunkte, die auf eine missbräuchliche Gestaltung im Einzelfall hindeuten, vorenthalten wird. (3) Der Zinslauf beginnt in Fällen, in denen ohne ein vorheriges Freistellungsbescheinigungsverfahren die Erstattung der Kapitalertragsteuer beantragt wird, drei Monat...