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Zur allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens durch Bereitstellung einer Online-Plattform für Anliegen Dritter
Das Staatswesen i. S. von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO kann durch die Zurverfügungstellung einer Online-Plattform gefördert werden, wenn deren Betreiber die dort zur Abstimmung gestellten Anliegen – auch parteipolitisch – neutral und ohne inhaltliche Wertung fördert und sich dabei innerhalb des allgemeinen Rahmens des Gemeinnützigkeitsrechts bewegt (Bezug: § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO).
(1) Der klagende eingetragene Verein verfolgte nach seiner in den Jahren 2016 und 2017 (Streitjahre) geltenden Satzung ausschließlich und unmittelbar die „Förderung des demokratischen Staatswesens“ als gemeinnützigen Zweck i. S. der Abgabenordnung. Zur Verwirklichung seines Satzungszwecks unterhielt der Kläger auf seiner Internetseite eine Online-Plattform, die es den Nutzern ermöglichte, verschiedenste Anliegen, die auch als „Petitionen“ oder „Kampag...