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Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach der Tonnage für ein Folgejahr
(1) Die Gewinnermittlung nach der Tonnage für ein Folgejahr setzt voraus, dass in dem Folgejahr die in § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG genannten zeitraumbezogenen Voraussetzungen gegeben sind und die Option zu dieser Gewinnermittlungsart im Erstjahr auf Grundlage eines bestehenden Wahlrechts ausgeübt wurde. Das Wahlrecht setzt u. a. die Absicht voraus, das Handelsschiff langfristig zu betreiben. (2) Der Prüfung der langfristigen Betriebsabsicht in einem Folgejahr steht nicht entgegen, dass der in einem bestandskräftigen Gewinnfeststellungsbescheid für das Erstjahr festgestellte Gewinn nach der Tonnage ermittelt wurde (Bezug: § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 7 EStG; § 155 Satz 1 FGO; § 239, § 246 ZPO).
(1) Nach § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG ist an Stelle der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Ab...