Instanzenzug: OLG Bamberg Az: 11 U 54/22vorgehend LG Bamberg Az: 1 HKO 16/20
Gründe
11. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Beklagte zu 5 ist durch die Zurückweisung seiner Berufung nur in Höhe 7.669,38 € beschwert.
2a) Die Wertberechnung im Rahmen des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen. Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht selbst zu befinden; an die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts ist es nicht gebunden (vgl. , ZInsO 2020, 440 Rn. 2 mwN). Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. , juris Rn. 5; Beschluss vom - V ZR 140/20, WuM 2021, 333 Rn. 4).
3b) Der Beklagte zu 5 hat nicht dargelegt, dass der Wert der von ihm mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigt. Der Senat bemisst den Wert der Beschwer des Beklagten zu 5 durch die Zurückweisung seiner Berufung mit 7.669,38 €.
4aa) Ist Gegenstand eines Rechtsstreits die Wirksamkeit der Ausschließung eines Kommanditisten aus der Gesellschaft, richtet sich der Streitwert nach dem Wert des von der Ausschließung betroffenen Gesellschaftsanteils (, NJW 2009, 3161 Rn. 7 [Genossenschaft]; Beschluss vom - II ZR 262/18, ZInsO 2020, 440 Rn. 4 mwN; MünchKommZPO/Wöstmann, 7. Aufl., § 3 Rn. 82). Anknüpfungspunkt für den Wert kann die Abfindung sein, weil sich die Abfindung grundsätzlich nach dem Verkehrswert des Anteils, also nach dem Betrag richtet, den ein Dritter als Erwerber zahlen würde (, ZIP 2001,1734, 1735; Beschluss vom - II ZR 51/21, GmbHR 2022, 537 Rn. 2). Fehlen andere Anhaltspunkte, ist der Nennwert der Gesellschaftsanteile zugrunde zu legen (, juris Rn. 7; Beschluss vom - II ZR 11/22, NZG 2023, 1031 Rn. 10). So liegt es hier.
5bb) Dem Beklagten zu 5 ist es versagt, sich erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Wert zu berufen, weil er weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht wurden, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind (vgl. , ZInsO 2024, 2412 Rn. 17 mwN). Im Übrigen geben die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Umstände keine Anhaltspunkte für eine vom Nennwert abweichende Bewertung des Gesellschaftsanteils.
62. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zuzulassen hat. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Born Wöstmann Bernau
Sander Adams
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:080425BIIZR51.24.0
Fundstelle(n):
EAAAJ-92551