Instanzenzug: Az: 3 StR 173/24 Urteilvorgehend OLG Dresden Az: 4 St 2/21vorgehend OLG Dresden Az: 4 St 2/21 Beschluss
Gründe
1Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, mit Sachbeschädigung und mit Urkundenfälschung. Es hat ihn deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zudem hat es einen Funksignaldetektor als Tatmittel eingezogen und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Gegen das Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die ausgeführte allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
2Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen war der Angeklagte Mitglied einer aus mehr als sechs Personen bestehenden militant-linksextremistischen Gruppierung mit Schwerpunkt in L. . Der Personenzusammenschluss war darauf gerichtet, gewaltsam gegen als „Nazis“ erachtete einzelne Angehörige der rechtsextremen Szene vorzugehen und so mittels massiver körperlicher Gewalt rechtsextremistische Bestrebungen zu bekämpfen. Der Angeklagte, der selbst dem linksextremen politischen Spektrum angehörte, beteiligte sich jedenfalls an zwei diesbezüglichen Aktivitäten der Vereinigung.
31. Am wirkte er an einem Überfall der Gruppierung auf den Nebenkläger Ri. mit, der in Ei. ein als Treffpunkt für Angehörige der „rechten Szene“ geltendes Lokal betrieb und überregional als Führungsfigur der dortigen rechtsextremen Szene bekannt war. Der Angeklagte und seine Mitstreiter passten den Nebenkläger ab, als dieser von drei Bekannten nach Schließung des Lokals zu Hause abgesetzt wurde. Sie griffen Ri. und dessen Begleiter unter Verwendung von Schlagstöcken und Reizgas an. Zudem zerstörten sie den Pkw, mit dem die vier Tatopfer unterwegs waren. Für ihre An- und Abreise verwendeten sie ein vom Angeklagten geführtes Fahrzeug, an dem zur Tarnung nicht für diese ausgegebene und zuvor entwendete Kennzeichenschilder angebracht worden waren, wovon er Kenntnis hatte (Fall B. II. 6. der Urteilsgründe).
42. Im Juni 2020 nahm der Angeklagte an der Auskundschaftung eines weiteren Tatopfers in L. teil. Der geplante Angriff am , an dem er mitwirken sollte und für den er sich an diesem Tag bereits mit anderen Mitstreitern bereithielt, wurde jedoch kurzfristig abgesagt, nachdem in Erfahrung gebracht worden war, dass das in Aussicht genommene Tatopfer an diesem Tag unter Polizeischutz stand (Fall B. I. 4. der Urteilsgründe).
II.
51. Die auf die allgemeine Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils führt im Schuldspruch lediglich zu einer Änderung der konkurrenzrechtlichen Bewertung des insgesamt rechtsfehlerfrei festgestellten und hinsichtlich der verwirklichten Straftatbestände rechtlich zutreffend gewürdigten Tathandelns des Angeklagten. Denn nach der neuen Konkurrenzrechtsprechung des Senats für Taten der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung sind die beiden festgestellten Aktivitäten des Angeklagten Teil einer materiellrechtlichen Tat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 und 2 StGB (vgl. , NJW 2025, 456 Rn. 9 ff.; s. ferner , juris Rn. 11; Urteil vom – 3 StR 111/24, juris Rn. 58). Die bei dem Überfall am vom Angeklagten verwirklichten weiteren Straftatbestände stehen mit der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit (§ 52 StGB). Das hat die aus der Beschlussformel ersichtliche Neufassung des Schuldspruchs zur Folge. Dieser steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen; denn der Angeklagte hätte sich insoweit nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
6Der Senat lässt zudem im Schuldspruch die Benennung der Zahl der in gleichartiger Tateinheit stehenden gefährlichen Körperverletzungen entfallen. Eine Kennzeichnung gleichartiger Tateinheit in der Urteilsformel ist – insbesondere dann, wenn diese dadurch schwer verständlich wird – entbehrlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 538/24, juris Rn. 13; vom – 3 StR 120/23, juris Rn. 18; Urteil vom – 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 84 mwN).
72. Die Gesamtfreiheitsstrafe hat als Einzelstrafe Bestand; die vom Oberlandesgericht verhängten Einzelstrafen entfallen. Denn die geänderte konkurrenzrechtliche Bewertung lässt den Unrechts- und Schuldgehalt des urteilsgegenständlichen Handelns des Angeklagten unberührt. Es ist daher auszuschließen, dass das Oberlandesgericht ihn bei zutreffendem Schuldspruch im Ergebnis mit einer niedrigeren Strafe belegt hätte (vgl. , juris Rn. 14; Urteil vom – 3 StR 111/24, juris Rn. 71; Beschlüsse vom – 3 StR 120/23, juris Rn. 19; vom – 3 StR 397/22, juris Rn. 14 f.; vom – 3 StR 403/20, juris Rn. 32).
83. Die Einziehungs- und Adhäsionsentscheidungen sind frei von Rechtsmängeln zum Nachteil des Angeklagten.
III.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.
Schäfer Berg Erbguth
Kreicker Voigt
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:190325B3STR173.24.0
Fundstelle(n):
WAAAJ-92477