1. In dem finanzgerichtlichen Verfahren über die Bestellung eines Beratungsstellenleiters zwischen dem Lohnsteuerhilfeverein und der OFD ist der vorgesehene Beratungsstellenleiter nicht notwendig beizuladen.
2. Steuerfachgehilfen, die nach Ablegung ihrer Gehilfenprüfung mindestens drei Jahre ihren Beruf ausgeübt haben, erfüllen regelmäßig die für den Leiter einer Beratungsstelle vorgeschriebene Qualifikation einer hauptberuflichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Lohnsteuerwesens (§ 23 Abs. 3 StBerG). Auf die mindestens dreijährige praktische Tätigkeit kann die Lehrzeit nicht angerechnet werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 789 BFH/NV 1988 S. 1 Nr. 9 BFHE S. 472 Nr. 153, WAAAA-98291