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BFH | Zur Vorstufenbefreiung bei Umsätzen für die Seeschifffahrt
Eine GmbH vermietete Arbeitsgeräte (sog. Trimmraupen) an einen Hafenumschlagsunternehmer X, der die Geräte überwiegend zum Be- und Entladen (Löschen) von Seeschiffen, vereinzelt auch für Arbeiten in Lagerhallen und beim Entladen von Lkw verwendete. Die GmbH berechnete X die mietweise Überlassung der Trimmraupen im Hinblick auf die Löschleistungen als steuerbefreite Umsätze für die Seeschifffahrt. Das Finanzamt teilte diese Auffassung nicht.
Auch der BFH lehnte eine Steuerbefreiung ab. Sonstige Leistungen für den unmittelbaren Bedarf der in § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG bezeichneten Wasserfahrzeuge seien zwar grds. nur dann steuerbefreit, wenn sie an den Schiffsbetreiber ausgeführt würden. Eine Steuerbefreiung sei aber auch für Leistungen auf einer vorausgehenden Handelsstufe möglich. Das setze vo...