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BFH Urteil v. - I R 96/84 BStBl 1988 II S. 768

Gesetze: AO (1977) § 37 Abs. 2DBA Frankreich Art. 14EStG § 1 Abs. 2EStG §§ 36, 38GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 6 Abs. 1LStDV § 1 Abs. 2, 3

Leitsatz

Eine Lehrkraft, die unter Fortfall ihrer Dienstbezüge vom inländischen Arbeitgeber beurlaubt und von einem französischen Schulträger angestellt ist, um an einer Schule in Frankreich zu unterrichten, ist nicht gemäß § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig, auch wenn sie vom Bundesverwaltungsamt Zuwendungen gemäß § 44 BHO erhält. Die Bundesrepublik Deutschland ist in diesem Fall nicht inländischer Arbeitgeber.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 768
BFHE S. 215 Nr. 153,
YAAAA-98273

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BFH, Urteil v. 02.03.1988 - I R 96/84

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