Instanzenzug: Az: 621 Ks 7/24
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen besonders schwerer Brandstiftung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Verteidigerschriftsatz vom Revision eingelegt. Dieses Rechtsmittel hat der Angeklagte mit Schreiben vom , eingegangen am Tag darauf, gegenüber dem Landgericht zurückgenommen. Am hat der Verteidiger des Angeklagten mitgeteilt, dass er diesen in der Untersuchungshaft besucht habe und die Revision durchgeführt werden solle. Am hat er die Revision mit der allgemeinen Sachrüge und einer allgemeinen Verfahrensrüge begründet.
2Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend hat der Senat angesichts des geschilderten Verfahrensablaufs durch deklaratorischen Beschluss festzustellen, dass die Revision gegen das wirksam zurückgenommen worden ist (vgl. ). Das Schreiben des Angeklagten ist eindeutig auf die Rücknahme des eingelegten Rechtsmittels gerichtet („ich ziehe meine Revision zurück“). Gründe für eine Unwirksamkeit dieser Prozesserklärung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die demnach wirksam erklärte Rücknahme ist weder widerruflich noch wegen Irrtums anfechtbar; eine nachträgliche Änderung des Willens bleibt deshalb unbeachtlich.
3Wie sich aus den zutreffenden hilfsweisen Ausführungen des Generalbundesanwalts ergibt, hätte die Revision aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:100425B5STR114.25.0
Fundstelle(n):
GAAAJ-92196