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FG München Urteil v. - 9 K 956/23

Gesetze: FGO § 47 Abs. 1 S. 1, FGO § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2, FGO § 52d S. 1, FGO § 52d S. 2, FGO § 62 Abs. 2 S. 1, GG Art. 19 Abs. 4 S. 1, StBerG § 86d Abs. 1

Nutzungspflicht besonderes elektronisches Steuerberaterpostfachs eines Steuerberaters auch bei in eigener Sache beim Finanzgericht erhobener Klage

Leitsatz

1. Für Steuerberater steht seit dem mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung, den sie zur Kommunikation mit den Finanzgerichten nutzen müssen. Diese Nutzungspflicht gilt unabhängig davon, ob ein Steuerberater für Mandanten oder in eigener Sache Anträge und Erklärungen bei Gericht einreicht, also auch dann, wenn die Klageschrift im Briefkopf und im Betreff den Steuerberater und seine Ehefrau mit ihrer Privatanschrift nennt und nur vom Steuerberater ohne Angabe seines Steuerberaterberufs unterschrieben ist.

2. Ebenso wie § 52d Satz 1 FGO für Rechtsanwälte ist auch § 52 Satz 2 FGO für Steuerberater statusbezogen auszulegen. Diese statusbezogene Auslegung des § 52d FGO verletzt nicht den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.

Fundstelle(n):
YAAAJ-92138

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FG München, Urteil v. 06.12.2023 - 9 K 956/23

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