Nutzungspflicht besonderes elektronisches Steuerberaterpostfachs eines Steuerberaters auch bei in eigener Sache beim Finanzgericht
erhobener Klage
Leitsatz
1. Für Steuerberater steht seit dem mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) ein sicherer Übermittlungsweg
im Sinne des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung, den sie zur Kommunikation mit den Finanzgerichten nutzen müssen.
Diese Nutzungspflicht gilt unabhängig davon, ob ein Steuerberater für Mandanten oder in eigener Sache Anträge und Erklärungen
bei Gericht einreicht, also auch dann, wenn die Klageschrift im Briefkopf und im Betreff den Steuerberater und seine Ehefrau
mit ihrer Privatanschrift nennt und nur vom Steuerberater ohne Angabe seines Steuerberaterberufs unterschrieben ist.