Umsatzsteuer-Nachschau zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit
Anordnung ist Verwaltungsakt
keine Ausweispflicht der Amtsträger
Leitsatz
1. Die Anordnung einer Umsatzsteuer-Nachschau stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 118 AO dar, der auf Duldung der Nachschau
durch den betroffenen Unternehmer gerichtet ist und spätestens mit dem Erscheinen der Amtsträger beim Unternehmer Außenwirkung
entfaltet. Er erledigt sich mit der Beendigung der Nachschau, sodass Einspruch und Anfechtungsklage nicht mehr zulässig sind
und Rechtsschutz dann nur noch mit der Fortsetzungsfeststellungsklage möglich ist.
2. Das für die Besteuerung örtlich zuständige Finanzamt ist auch für die Vornahme von Nachschauen zuständig. Bei – wie im
Streitfall – unklarer Zuständigkeit bestehen keine Bedenken, wenn das bisher zuständige Finanzamt die Nachschau unter Beteiligung
des mutmaßlich neu zuständigen Finanzamts durchführt.
3. Besteht Unklarheit hinsichtlich der für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse, darf zu deren
Aufklärung eine Umsatzsteuer-Nachschau erfolgen.
4. Für die Rechtmäßigkeit der Nachschau ist es unerheblich, ob sich alle Amtsträger ausgewiesen haben.