Gesetze: DBA CHE 1978 Art. 15 Abs. 1, DBA CHE 1978 Art. 15a Abs. 1 S. 1, DBA CHE 1978 Art. 15a Abs. 2 S. 2, DBA CHE 1978 Art. 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. d
Unzumutbarkeit der arbeitstäglichen Rückkehr eines in der Schweiz tätigen Arbeitnehmers an seinen inländischen Wohnsitz
tägliche Fahrzeit für Hin- und Rückfahrt von über drei Stunden
Leitsatz
1. Eine „Nichtrückkehr auf Grund der Arbeitsausübung” im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz liegt namentlich dann
vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
2. Die in der zwischen den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft am
geschlossenen Konsultationsvereinbarung genannten Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit einer arbeitstäglichen
Rückkehr an den inländischen Wohnsitz im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz sind mit dem Wortlaut dieser Regelung
nicht vereinbar.
3. Bei der Beurteilung, ob dem Steuerpflichtigen eine Rückkehr an seinen inländischen Wohnsitz nach Arbeitsende nicht möglich
oder nicht zumutbar war, ist maßgeblich darauf abzustellen, wie aufwendig eine solche arbeitstägliche Rückkehr gewesen wäre.
Wesentliches Kriterium für diese Beurteilung ist die tägliche Fahrzeit vom Wohnort zum Arbeitsort und zurück.
4. Bei einer regelmäßig gegebenen täglichen Fahrzeit für die Hin- und Rückfahrt von über 3 Stunden ist die Grenze zur Unzumutbarkeit
einer arbeitstäglichen Rückkehr eines Arbeitnehmers zu seinem inländischen Wohnsitz überschritten.
Fundstelle(n): IStR 2025 S. 361 Nr. 10 IStR 2025 S. 362 Nr. 10 EAAAJ-92136
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.09.2024 - 11 K 2242/22