Übertragung einer Immobilie gegen Übernahme einer unbestimmten, aufschiebend bedingten Pflegeverpflichtung als unentgeltliche
Leistung
Leitsatz
1. Unentgeltlichkeit einer Leistung im Sinne von § 4 Abs. 1 AnfG liegt vor, wenn keine Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners
gelangt.
2. Eine im Rahmen der Übertragung einer Immobilie zwischen Ehegatten vereinbarte Pflegeverpflichtung, die dem Grunde nach
und nach Art und Umfang im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses völlig ungewiss ist, stellt keine Gegenleistung dar.
3. Die Erfüllung einer aufschiebend bedingten Verpflichtung ist stets unentgeltlich, wenn nicht die Bedingung zwischenzeitlich
eingetreten ist.