Die Nichtigkeitsklage betrifft das auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in englischer Verfahrenssprache erteilte europäische Patent 2 537 488 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Temporary embolic protection device / Vorrichtung für temporären Embolieschutz“, das am 4. September 2009 unter Inanspruchnahme der Priorität der schwedischen Patentanmeldung SE 0801901 vom 4. September 2008 sowie der US-amerikanischen Patentanmeldung 94283 P (provisional application) vom 4. September 2008 angemeldet und dessen Erteilung am 6. April 2016 veröffentlicht worden ist. Das Streitpatent wird vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 60 2009 037 620.9 geführt. Es ist im Wege der Teilung aus der als WO 2010/026 240 A1 (PCT/EP2009/061509) veröffentlichten Stammanmeldung 09782655.6 / 2 337 521 hervorgegangen.