1. Beauftragt der allgemein mit der Wahrnehmung der steuerrechtlichen Interessen des Steuerpflichtigen betraute Steuerberater einen anderen (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt) mit der Einlegung eines Rechtsmittels, so muß er innerhalb der Rechtsmittelfrist überwachen, ob das Auftragsschreiben bei dem Beauftragten eingegangen ist und dieser die Prozeßvertretung übernimmt.
2. Eine derartige Kontrollpflicht besteht grundsätzlich nicht hinsichtlich solcher Schreiben, die dem Prozeßbevollmächtigten übersandt werden, nachdem er das Mandat bereits übernommen hat.
Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 546 BFHE S. 424 Nr. 152, VAAAA-98248
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