Instanzenzug: Az: 5 StR 72/25 Beschlussvorgehend LG Berlin I Az: 522 Ks 5/23nachgehend Az: 5 StR 72/25 Beschlussnachgehend Az: 5 StR 72/25 Beschluss
Gründe
11. Das Begehren des Angeklagten, die Revisionsbegründungsfrist zu verlängern, kann keinen Erfolg haben, weil die Strafprozessordnung eine solche Fristverlängerung nicht vorsieht. Ein allenfalls in Betracht kommender Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision wäre schon deshalb unzulässig, weil der Verteidiger die Revision form- und fristgerecht begründet hat; ein Ausnahmefall, in dem trotz ordnungsgemäßer Begründung der Revision Wiedereinsetzung in die abgelaufene Revisionsbegründungsfrist gewährt werden kann (vgl. dazu Rn. 1), liegt hier nicht vor.
22. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Die Schreiben des Angeklagten („Revisionsbegründungsergänzungen“) lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der Beratung.
33. Die zahlreichen weiteren Eingaben des Angeklagten in dieser Sache sind entweder nicht statthaft oder aus anderen Gründen unzulässig.
Cirener Gericke Mosbacher
Resch von Häfen
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:070525B5STR72.25.1
Fundstelle(n):
EAAAJ-91981