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BFH Urteil v. - IV R 14/86 BStBl 1988 II S. 447

Gesetze: FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3

Leitsatz

Versäumt ein Prozeßbeteiligter den Termin zur mündlichen Verhandlung aus einem in seiner Person liegenden Grund, liegt kein Fall des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO vor.

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 447
BFHE S. 196 Nr. 152,
KAAAA-98230

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BFH, Urteil v. 27.01.1988 - IV R 14/86

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