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Verwaltung von unselbständigem Stiftungsvermögen durch einen gemeinnützigen Verein
Die Steuerbarkeit von Leistungen setzt die Zuwendung eines wirtschaftlichen Vorteils voraus. Der BFH hatte sich in der vorliegenden Entscheidung () mit der umsatzsteuerrechtlichen Einordnung der Leistungen eines gemeinnützigen Vereins zu befassen, der im Rahmen von Treuhandverhältnissen unselbständige Stiftungen („Stiftungsvermögen“) verwaltete. Die wesentliche Frage war, ob die Verwaltung gegen Zahlung eines sogenannten Stiftungsbeitrags eine steuerbare Leistung darstellt, auch wenn das Vermögen formal dem Verein selbst zugeordnet war. Der BFH konkretisierte dabei die Anforderungen an einen steuerbaren Leistungsaustausch bei der treuhänderischen Vermögensverwaltung.
I. Leitsatz
Für eine steuerbare Verwaltungsleistung reicht es aus, dass diese sich auf ein Sondervermögen bezieht, ohne dass es für die Bejahung eines verbrauchsfähigen Vorteils beim Leistungsempfänger darauf ankommt, ob dieser entgeltlich eigene Vermögensinteressen oder die Vermögensinteressen Dritter – wie etwa gemeinnützige Interessen – verfolgt.
II. Sachverhalt
Der Kläger im Ausgangsverfahren ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein. Dieser beriet u...