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BGH Beschluss v. - 1 StR 522/24

Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 5/02 KLs 7/21nachgehend Az: 1 StR 522/24 Beschluss

Gründe

1Das Landgericht hatte die Angeklagte im ersten Rechtsgang wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 13 Fällen, wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 171 Fällen, davon in 116 Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung und davon in 20 Fällen in weiterer Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, und wegen mittelbarer Falschbeurkundung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom – 1 StR 314/20 – unter anderem das Verfahren in 30 Fällen wegen Verjährung und in einem Fall der mittelbaren Falschbeurkundung nach § 154 StPO eingestellt sowie den verbleibenden Strafausspruch, soweit es die Angeklagte betroffen hatte, mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2Nunmehr hat das Landgericht nach weiteren Verfahrensteileinstellungen (§ 154 Abs. 2 StPO) gegen die Angeklagte wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 141 Fällen, davon in 116 Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung und davon in 20 Fällen in weiterer Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es für eine rechtstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens nach der Revisionsentscheidung zwei Monate der Freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Die gegen ihre erneute Verurteilung gerichtete Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

31. Zum Gesamtstrafenausspruch hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

„Die Gesamtstrafe ist durch Erhöhung der Einsatzstrafe zu bilden, vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB. Setzt das Gericht - wie hier geschehen - ausschließlich Einzelgeldstrafen fest (UA S. 205-208), kann es nachfolgend auch nur auf eine Gesamtgeldstrafe erkennen (vgl. , BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 9, Rn. 3).“

4Die Strafkammer hätte, nachdem sie sich in der Schlussberatung (§ 260 Abs. 1 StPO) entschieden hatte, ausschließlich auf Einzelgeldstrafen zu erkennen, wieder in die Hauptverhandlung eintreten und sich von der Verständigung, deren Inhalt sie im Urteil mitgeteilt hat, lösen müssen (§ 257c Abs. 4 Satz 1 StPO). Dies hat sie indes nicht getan. Die Bindungswirkung entfällt nicht kraft Gesetzes, sondern erfordert eine dahingehende gerichtliche Entscheidung (, BGHSt 57, 273 Rn. 14). Das Urteil unterliegt hier aber infolge der Sachrüge der Aufhebung, um eine rechtsfehlerfreie Gesamtstrafenbildung zu ermöglichen.

52. Die Gesamtgeldstrafe aus den 141 Einzelgeldstrafen zu bilden, muss dem in einem dritten Rechtsgang zur Entscheidung berufenen Tatgericht vorbehalten bleiben. Die Feststellungen bleiben aufrechterhalten (vgl. § 353 Abs. 2 StPO) und können um solche ergänzt werden, die ihnen nicht widersprechen. Der für die rechtstaatswidrige Verfahrensverzögerung gewährte Abschlag ist in 60 Tagessätze umzurechnen (vgl. § 51 Abs. 4 Satz 1 Alternative 2 StGB und Rn. 4). Der Bewährungsbeschluss ist gegenstandslos.

Jäger                         Fischer                         Wimmer

               Bär                              Leplow

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:080425B1STR522.24.0

Fundstelle(n):
DAAAJ-91776