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BGH Beschluss v. - X ZR 65/24

Instanzenzug: Az: 6 Ni 9/23 (EP) verb. mit 6 Ni 10/23 (EP) Urteil

Gründe

1I.    Die Antragstellerin zu a) beantragt Einsicht in die gesamten Akten des vorliegenden Patentnichtigkeitsverfahrens, die Antragstellerin zu b) in die seit angefallenen Teile dieser Akten.

2Die Klägerinnen beantragen, die mit der Klageschrift überreichte Anlage NK1 aus dem verbundenen Verfahren 6 Ni 10/23 von der Akteneinsicht auszunehmen. Zur Begründung tragen sie vor, diese Anlage enthalte Angaben über die im Verletzungsrechtsstreit angegriffene Ausführungsform, an denen ein Geheimhaltungsinteresse bestehe.

3II.    Den Anträgen auf Akteneinsicht ist mit der von den Klägerinnen beantragten Einschränkung stattzugeben.

4Nach § 99 Abs. 3 PatG, der im Berufungsverfahren entsprechend anzuwenden ist, ist der Antrag auf Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens nicht von der zusätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig. Von der Akteneinsicht sind jedoch solche Bestandteile der Akten auszunehmen, an denen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse einer Partei besteht.

Bacher                                Deichfuß                                Marx

                      Rensen                              Crummenerl

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:290425BXZR65.24.0

Fundstelle(n):
PAAAJ-91772