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BFH Urteil v. - III R 219/83 BStBl 1988 II S. 332

Gesetze: BGB §§ 1934d, 1934eEStG § 33 Abs. 1, 2 S. 1

Leitsatz

Zahlungen, die ein Vater in Erfüllung eines auf vorzeitigen Erbausgleich gerichteten Verlangens seines nichtehelichen Kindes leistet, sind jedenfalls dann keine aus rechtlichen Gründen zwangsläufigen Aufwendungen i. S. des § 33 Abs. 2 S. 1 EStG, wenn weder die nach § 1934d Abs. 4 S. 1 BGB vorgesehene notariell beurkundete Vereinbarung durchgeführt wird noch eine gerichtliche Entscheidung über den Anspruch ergeht (§ 1934e BGB).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 332
BFHE S. 70 Nr. 152,
FamRZ 1988 S. 498
NJW 1988 S. 2760
FAAAA-98223

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BFH, Urteil v. 23.10.1987 - III R 219/83

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