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BFH Urteil v. - VII B 85/87 BStBl 1988 II S. 566

Gesetze: AO (1977) §§ 118, 322 Abs. 3FGO § 69 Abs. 3 S. 1, 5

Leitsatz

Die Verfügung der Vollstreckungsbehörde (Finanzamt), mit der die Zwangsversteigerung eines Grundstücks beantragt wird, ist zumindest dann ein aussetzungsfähiger Verwaltungsakt, wenn sie die Feststellung enthält, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen (Bestätigung des Beschlusses vom VII B 69/85 (BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

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Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 566
BFHE S. 53 Nr. 152,
VAAAA-98222

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BFH, Urteil v. 25.01.1988 - VII B 85/87

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