1. Ein einheitlicher Feststellungsbescheid (Einheitswertbescheid) wird zwar erst mit der Bekanntgabe an alle Feststellungsbeteiligten allen gegenüber wirksam, er entfaltet aber mit seiner Bekanntgabe an einzelne der notwendigen Bekanntgabeempfänger diesen gegenüber Wirksamkeit.
2. Ergeht ein Einheitswertfeststellungsbescheid erst nach dem Tode eines Beteiligten auf einen davor liegenden Stichtag, so bleibt der Verstorbene Zurechnungssubjekt unbeschadet des Umstandes, daß seine Erben Feststellungsbeteiligte sind und ihnen der Bescheid bekanntzugeben ist.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 410 BFHE S. 10 Nr. 152, KAAAA-98217
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