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LSG Hessen Urteil v. - L 7 AS 193/24

Mit der Klage geht der Kläger gegen ein Schreiben des Beklagten vom 3. November 2023 vor, mit dem der Beklagte den Kläger darauf hingewiesen hat, dass die für die Bearbeitung seines Antrags auf die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zwingend erforderliche Prüfung seiner Identität mittels persönlicher Vorsprache nachgeholt werden müsse und ihm hierfür ein Termin zur persönlichen Vorsprache am 14. November 2023 um 08:40 Uhr angeboten werde.

Fundstelle(n):
QAAAJ-91669

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Hessen, Urteil v. 13.12.2024 - L 7 AS 193/24

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