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FG Bremen Urteil v. - 2 K 9/25

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b, EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c, EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d, EStG § 68 S. 2

Kein Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind in der Um- bzw. Neuorientierungsphase nach dem Abbruch eines Bundesfreiwilligendienstes und vor Aufnahme von ernsthaften Bemühungen um einen Ausbildungs- oder Studienplatz

Leitsatz

1. Für eine über den Zeitraum von vier Monaten hinausgehende Übergangszeit als Orientierungsphase nach Abschluss der Schulausbildung ist nach dem klaren Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG kein Raum.

2. Kann nicht glaubhaft gemacht werden, dass sich das volljährige Kind in den Monaten nach dem Abbruch eines Bundesfreiwilligendienstes ernsthaft um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht hat, kann das Kind nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt werden. Eine bloße Um- oder Neuorientierung genügt nicht für eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG.

Fundstelle(n):
RAAAJ-91553

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FG Bremen, Urteil v. 31.03.2025 - 2 K 9/25

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