1. Um zu bestimmen, welche von mehreren Personen als „Steuerpflichtiger” im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG anzusehen ist,
ist zu ermitteln, wer die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausgeübt hat. Zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob
der Betroffene eine wirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausübt und
ob er das mit der Ausübung dieser Tätigkeit einhergehende wirtschaftliche Risiko trägt.
2. Im Streitfall haben die Kläger Umstände, nach denen nicht sie selbst als Ehegatten-GbR leistender Unternehmer gewesen seien,
sondern ein Bruder des Ehemannes die streitgegenständlichen Leistungen auf eigene Initiative und eigenes Risiko ausgeführt
und damit tatsächlich als Unternehmer gehandelt habe, weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.03.2024 - 1 K 146/23