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BFH Urteil v. - X R 1/80 BStBl 1988 II S. 121

Gesetze: AO (1977) § 44 Abs. 1AO (1977) § 155 Abs. 2 (a.F.), Abs. 3 (n.F.)FGO §§ 68, 100 Abs. 1 S. 4FGO § 138

Leitsatz

1. Hat das FA in der mündlichen Verhandlung vor dem FG den Erlaß eines Änderungsbescheides zugesagt und erklären daraufhin die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt, so ist das FA nach Treu und Glauben an die Zusage gebunden.

2. Lehnt das FA den Erlaß des zugesagten Änderungsbescheides ab, kann der Kläger den Rechtsstreit mit dem Antrag fortsetzen, das FA zum Erlaß des Änderungsbescheides zu verpflichten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 121
BFHE S. 118 Nr. 151,
HAAAA-98189

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BFH, Urteil v. 29.10.1987 - X R 1/80

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