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BFH Urteil v. - VI R 19/84 BStBl 1987 II S. 856

Gesetze: AO (1977) § 23 Abs. 1, Abs. 2 S. 1DBA Polen Art. 14 Abs. 1DBA Polen Art. 21 Abs. 1 lit. aEStG (1977) § 1 Abs. 1EStG (1977) § 2 Abs. 1EStG (1977) § 32bEStG (1977) § 34cErlaß des Finanzministers des Saarlandes vom B/II 665/75 S 2293 A Montageerlaß (BStBl I 1975, 944)

Leitsatz

1. Der bis zum gültige Montageerlaß ist nicht anzuwenden, wenn ein im Inland ansässiger Arbeitnehmer in einem ausländischen Staat tätig ist, mit dem die Bundesrepublik ein DBA abgeschlossen hat.

2. In einem solchen Fall führt der im Ausland erzielte Arbeitslohn aufgrund des Progressionsvorbehalts des § 32 b EStG zu einem besonderen Steuersatz, wenn nach dem DBA das Besteuerungsrecht dem ausländischen Staat zusteht, die Bundesrepublik sich dabei aber das Recht vorbehalten hat, diese Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1987 II Seite 856
BFHE S. 50 Nr. 151,
ZAAAA-98183

Preis:
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BFH, Urteil v. 11.09.1987 - VI R 19/84

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