1. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Ruptur der rechten Rotatorenmanschette sowie eine Luxation der langen Bizepssehne mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf ein Unfallereignis zurückgeführt werden kann.
2. Der Sturz auf den nach hinten ausgestreckten Arm kann neben einer Schädigung der vorderen und oberen Anteile der Rotatorenmanschette, der Subscapularissehne und der Supraspinatussehne auch eine Luxation der langen Bizepssehne verursachen.
3. Die Wesentlichkeit einer (Mit-)Ursache ist eine reine Rechtsfrage, die sich nach dem Schutzzweck der Norm beantwortet (vgl. ). 4. Der Unfallversicherungsträger trägt die Beweislast für das Ausmaß einer konkurrierenden inneren Ursache.
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LSG Thüringen, Urteil v. 16.01.2025 - L 1 U 165/22