Nach § 34 Abs. 1 Satz 7 bis 9 SGB V i.V.m. § 14 Arzneimittel-Richtlinie sind u.a. Arzneimittel (hier: Saxenda) von der Versorgung ausgeschlossen, die zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits bzw. zur Regulierung des Körpergewichts dienen. Dies gilt auch, wenn das Medikament im Rahmen eines sog. "Off-Label-Use" zur Vermeidung von adipositas-bedingten Begleiterkrankungen eingesetzt werden soll. Der gesetzliche Leistungsausschluss des genannten Arzneimittels verletzt weder das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) noch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.07.2024 - L 11 KR 3067/23