Zu § 9 GewStG
H 9.2 (1) Kürzung bei Grundstücksunternehmen
Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien und dem Betrieb von Ladestationen
>BStBl 2022 I S. 958 zu Anwendungsfragen zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 3 und 4 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung des Fondsstandortgesetzes vom , BGBl I S. 1498.
Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit Mietern
>Rdnr. 22 ff. BStBl 2022 I S. 958
Veräußerung des Grundbesitzes
Der während des Erhebungszeitraums vorgenommene Verkauf des einzigen und letzten Grundstücks einer bis zu diesem Zeitpunkt als Grundstücksverwaltungsgesellschaft tätigen GmbH schließt die erhöhte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für den Erhebungszeitraum aus (> BStBl II S. 478 und vom 17. 10. 2024 – BStBl 2025 II S. 158 ). Einem grundstücksverwaltenden Unternehmen ist die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG unbeschadet des darin bestimmten Ausschließlichkeitsgebots jedoch zu gewähren, wenn das Unternehmen sein einziges Grundstück zum 31. Dezember, 23.59 Uhr, des Erhebungszeitraumes veräußert (> BStBl II S. 1080).
Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils i. S. des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG ist nicht in die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG einzubeziehen (>BStBl 2017 II S. 494) . Der ab EZ 2004 erstmals anzuwendende § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG hat diesbezüglich lediglich klarstellende Bedeutung (> BStBl 2015 II S. 606).
Zeitweise Ausübung einer steuerschädlichen Tätigkeit
Eine steuerschädliche Tätigkeit, die zum Ausschluss der erweiterten Kürzung für den gesamten Erhebungszeitraum führt, liegt auch dann vor, wenn sie nicht während des ganzen Erhebungszeitraumes ausgeübt wird. Die erweiterte Kürzung kommt danach z. B. nicht in Betracht, wenn das Unternehmen erst im Laufe des Erhebungszeitraums von der gewerblichen zur vermögensverwaltenden Tätigkeit übergegangen ist (> BStBl II S. 563).
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SAAAJ-91129