Zu § 9 GewStG
H 9.1 [1] Kürzung für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz
Grundbesitz als Betriebsvermögen
Erbbaurecht
Gehört zum Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ein Erbbaurecht, ist der Kürzung nur der im Betriebsvermögen enthaltene Wert des Erbbaurechts und der aufstehenden Gebäude, nicht auch der Wert des Erbbaugrundstücks, zugrunde zu legen (> RStBl S. 283 und BStBl II S. 353).
Gebäude(-teile) auf fremdem Grund und Boden
Zur Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums (>H 4.7 (Eigenaufwand für ein fremdes Wirtschaftsgut) EStH und § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO)
Verpachtung eines landwirtschaftlichen Grundstücks
Bei einem im Betriebsvermögen enthaltenen landwirtschaftlichen Grundstück, das verpachtet ist und dessen Einheitswert Betriebsmittel des Pächters mit umfasst, ist der Kürzungsbetrag vom vollen (Gesamt-)Einheitswert zu berechnen (> BStBl II S. 479).
Versicherungsunternehmen
Die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ist auch bei Grundbesitz, der zum Deckungsstock eines Versicherungsunternehmens gehört, anzuwenden (> BStBl II S. 390 und vom – BStBl 1996 II S. 76).
Zur Aufteilung des Ersatzwirtschaftswertes
>BStBl 2024 II S. 128
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAJ-91129
1Für Erhebungszeiträume ab 2025 ist nach § 9 Nummer 1 S. 1 GewStG auf die im Erhebungszeitraum als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer für den zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitz abzustellen.