Zu § 8 GewStG
H 8.8 Schulden der in § 19 GewStDV genannten Unternehmen
Abgrenzung von Hilfs- und Nebengeschäften zu Finanzdienstleistungsgeschäften zu anderen Geschäften bei Leasing- und Factoringunternehmen bei der Anwendung des § 19 Abs. 3 Nr. 4 GewStDV
> BStBl I S. 1595
Bestandsveränderungen im Ermittlungszeitraum
Haben sich die für den Ansatz der Schulden maßgebenden Verhältnisse (die Wertansätze der für die Begrenzung der Schulden maßgebenden Aktivposten der Bilanz, die Höhe der Schulden, das Eigenkapital) im Laufe des Ermittlungszeitraums verändert, müssen die Schuldzinsen regelmäßig geschätzt werden (> BStBl III S. 732).
Beteiligungen
Dauernder Aktienbesitz eines Kreditinstituts ist auch dann als Beteiligung im Sinne des § 19 GewStDV anzusehen, wenn die Voraussetzungen des Begriffs Beteiligungen im Sinne des Handelsrechts nicht vorliegen (> BStBl II S. 737).
Dotationskapital inländischer Kreditinstitute mit ausländischen Mitunternehmern
Der inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens kann höchstens derjenige Betrag als „Dotationskapital“ zugerechnet werden, der dem Gesamtunternehmen als Eigenkapital zur Verfügung steht (> BStBl 2002 II S. 207).
Eigenkapital
Als Eigenkapital im Sinne des § 19 GewStDV kommt nur ein positiver Betrag in Betracht (> BStBl II S. 667).
Konzernfinanzierungsgesellschaft
Auch Konzernfinanzierungsgesellschaften können Kreditinstitute i. S. des § 1 KWG sein und die Voraussetzungen des sog. Bankenprivilegs (§ 19 Abs. 1 GewStDV) erfüllen (>BStBl 2019 II S. 173).
Refinanzierung eines Mitunternehmeranteils an einem Kreditinstitut
Es entspricht dem Sinn und Zweck des § 19 GewStDV, in den Regelungsbereich der Vorschrift auch diejenigen Schulden einzubeziehen, die zum Erwerb eines Anteils an einem von Mitunternehmern betriebenen Kreditinstitut oder zur Refinanzierung von Einlagen der Mitunternehmer aufgenommen werden (> BStBl 2002 II S. 207). Die Ausnahme von der Hinzurechnung umfasst auch Finanzierungsentgelte, die im Zusammenhang mit dem Erwerb einer mitunternehmerischen Beteiligung an einem Finanzierungsdienstleistungsinstitut, das ausschließlich staatlich nach dem KWG beaufsichtigte Finanzdienstleistungen erbringt, vom Mitunternehmer geleistet werden (>BStBl 2021 II S. 939).
Zinsanteil in Leasingraten
§ 19 Abs. 4 GewStDV findet auf den in Leasingraten enthaltenen Zinsanteil keine Anwendung. Bei der Hinzurechnung der Leasingraten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG handelt es sich weder um Entgelte für Schulden, noch ihnen gleichgestellte Beträge nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG (>BStBl 2022 II S. 80).
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SAAAJ-91129