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GewStH H 8.1 (5) (Zu § 8 GewStG)

Zu § 8 GewStG

H 8.1 (5)

Allgemeines

>Rdnr. 33 ff. BStBl I S. 654

Abgrenzung Dienstleistung und Rechte

Dienstleistungen sind von Rechten im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG zu unterscheiden; durch sie wird keine Nutzungs- und Abwehrbefugnis an einem unkörperlichen Gut mit selbstständigem Vermögenswert überlassen. Wird eine Zahlung an einen Plattformbetreiber nur für einen Vermittlungserfolg geschuldet, so kann diese, auch wenn der Vertrag die Begriffe „Rechteübertragung“ und „Softwarenutzung“ enthält, wie die Provision eines Handelsvertreters oder eines Handelsmaklers als Vergütung einer Dienstleistung zu würdigen sein (>BStBl 2024 II S. 768).

Durchleitungsrechte

>Rdnr. 40 BStBl I S. 654

Fährgerechtigkeit

> BStBl 1965 III S. 293

Gemischte Verträge

>Rdnr. 6 und 7 BStBl I S. 654

Kabelweitersenderechte

> BStBl II S. 917

Lizenzgebühren

Räumt der Produzent eines Spielfilmes (Lizenzgeber) dem Filmverleiher (Lizenznehmer) auch das Recht ein, den lizensierten Film in einer anderen Sprache zu synchronisieren oder zu untertiteln und diese Filmversion zu verwerten, handelt es sich nicht im Sinne der Rückausnahme des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG um eine Lizenz, die ausschließlich dazu berechtigt, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen (sog. Vertriebslizenzen oder Durchleitungsrechte (>BStBl 2024 II S. 477).

Verträge über die Ausbeutung von Bodenschätzen

Bei Verträgen über die Ausbeutung von Mineralvorkommen ist die Überlassung der Grundstücke zur Ausbeutung der Vorkommen gewerbesteuerrechtlich nicht als Verpachtung von in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, sondern als entgeltliche Überlassung des Rechts des Grundstückseigentümers auf Ausbeutung des Vorkommens anzusehen (> BStBl 1959 III S. 5, vom – BStBl III S. 466 und vom – BStBl 1990 II S. 388). Das gilt nicht nur für Bodenschätze, bei denen das Recht zur Gewinnung von dem Eigentum am Grundstück getrennt und als selbständiges Recht (Gerechtigkeit) behandelt wird (insbesondere Mineralgewinnungsrecht), sondern auch für solche Bodenbestandteile, deren Abbau dem unbeschränkten Verfügungs- und Ausbeuterecht des Eigentümers unterliegt (z. B. Kies, Sand, Basalt und Ton) (> BStBl II S. 433 und vom – BStBl II S. 721). Bei einem Betrieb, der auf Grund von Verträgen mit Grundstückseigentümern durch Nassbaggerei Sand und Kies an Flussufern abbaut, entfallen regelmäßig die Vergütungen in voller Höhe auf die Kies- und Sandausbeute, so dass ein Betrag für die Verpachtung der Bodenoberfläche nicht auszusondern ist (> BStBl III S. 557).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAJ-91129