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GewStH H 2.5 (2) (Zu § 2 GewStG)

Zu § 2 GewStG

H 2.5 (2)

Beginn der Steuerpflicht kraft Rechtsform

  • Gewerbesteuerpflicht einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft vor ihrer Eintragung ins Handelsregister

    Eine vermögensverwaltend tätige Kapitalgesellschaft unterliegt vor ihrer Eintragung in das Handelsregister (sog. Vorgesellschaft) der Gewerbesteuer, wenn sie in dem Zeitraum zwischen Gründung und Handelsregistereintragung (vermögensverwaltende) Tätigkeiten entfaltet, die über den Kreis bloßer Vorbereitungshandlungen hinausgehen (> BStBl II S. 1071).

  • Kapitalgesellschaft, die zum Zwecke der Übernahme eines Gewerbebetriebs gegründet wird

    Bei einer Kapitalgesellschaft, die zum Zwecke der Übernahme eines Gewerbebetriebs gegründet wird, beginnt die Gewerbesteuerpflicht nicht erst mit dem Zeitpunkt der Fortführung des übernommenen Betriebs, sondern mit der Eintragung in das Handelsregister (> BStBl II S. 561).

  • Verwaltung eingezahlter Teile des Stammkapitals

    Die Verwaltung eingezahlter Teile des Stammkapitals sowie ein bestehender Anspruch auf Einzahlung von Teilen des Stammkapitals lösen die Gewerbesteuerpflicht noch nicht aus (> BStBl II S. 1073).

  • Vorgesellschaft

    Die nach außen tätig gewordene Vorgesellschaft bildet zusammen mit der später eingetragenen Kapitalgesellschaft oder einem anderen Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 GewStG einen einheitlichen Steuergegenstand (> BStBl III S. 319).

Organschaft

Das Bestehen oder Nichtbestehen einer Organschaft hat auf die sachliche Steuerpflicht der Organgesellschaft keine Auswirkung.

>R 2.3 Abs. 1

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAJ-91129