GewStH H 2.1 (6) (Zu
§ 2 GewStG)
Zu § 2 GewStG
H 2.1 (6)
Anwendungsfragen zu den Regelungen im Jahressteuergesetz 2009 zur Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
> BStBl I S. 1303 (Rdnr. 95 ff.)
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
Betriebe der öffentlichen Hand, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören mit Ausnahme der Versorgungsbetriebe mangels einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht zu den Gewerbebetrieben (>§ 2 Abs. 2 GewStDV und H 2.1 (1)).
Gewinnerzielungsabsicht
Ob Gewinnerzielungsabsicht (>H 15.3 EStH) vorliegt, muss bei ständig mit Verlusten arbeitenden Eigenbetrieben von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände geprüft werden (> BStBl 1971 II S. 247, vom – BStBl 1977 II S. 250 und vom – BStBl 1985 II S. 61).
Steuerbefreiung von Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen
Verpachtung von Gewerbebetrieben der öffentlichen Hand
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SAAAJ-91129