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Umsatzsteuer | Verwaltung "unselbständiger Stiftungen" (BFH)
Für eine steuerbare
Verwaltungsleistung reicht es aus, dass diese sich auf ein Sondervermögen
bezieht, ohne dass es für die Bejahung eines verbrauchsfähigen Vorteils beim
Leistungsempfänger darauf ankommt, ob dieser entgeltlich eigene
Vermögensinteressen oder die Vermögensinteressen Dritter - wie etwa
gemeinnützige Interessen – verfolgt (;
veröffentlicht am ).
Hintergrund: Zivilrechtlich unterscheidet sich eine nichtselbständige Stiftung dadurch von einer rechtsfähigen Stiftung, dass erstere keine juristische Person ist, sondern es sich um die Zuwendung von Vermögen durch einen Stifter an einen rechtsfähigen Stiftungsträger mit der Maßgabe, das übertragene Vermögen wirtschaftlich getrennt von seinem Eigenvermögen als Sonderve...