Gesetze: EStG (1974/1975) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1EStG (1974/1975) § 21 Abs. 2EStG (1974/1975) § 21a
Leitsatz
1. Der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Revisionsbegründung kann innerhalb der Revisionsbegründungsfrist auch beim FG gestellt werden (Anschluß u. a. an , BFHE 88, 160, BStBl III 1967, 342).
2. Wird ein Einfamilienhaus bereits vor dessen völliger Bezugsfertigkeit vom Eigentümer zu Wohnzwecken genutzt, so ist ein Nutzungswert gemäß § 21 Abs. 2, § 21a EStG (1975) ab dem Beginn der Selbstnutzung anzusetzen, es sei denn, der Bezug wäre damals unzumutbar gewesen.
3. Beim Beginn der Selbstnutzung des Einfamilienhauses im Laufe des Kalenderjahres ist der Pauschalierung des Nutzungswerts der Einheitswert zugrunde zu legen, der zuerst für das Einfamilienhaus festgestellt wird, und zwar rückwirkend ab dem Beginn der Selbstnutzung. Die sodann geltende Abzugsbeschränkung für Schuldzinsen (§ 21a Abs. 3 EStG) erfaßt nicht Finanzierungskosten für einen Ausbau des Einfamilienhauses, auf dessen Bausubstanz sich der Einheitswertbescheid nicht erstreckt (Anschluß an , BFHE 111,80, BStBl II 1974,106, und vom IX R 55/82, BFHE 148, 267, BStBl II 1987, 210).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 567 BFHE S. 16 Nr. 150, VAAAA-98128
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