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BGH Beschluss v. - 2 StR 564/24

Instanzenzug: Az: 106 KLs 4/24

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „erpresserischen Menschenraubs, schweren Raubes, Diebstahls mit Waffen und gefährlicher Körperverletzung“ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungs- und Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Abänderung des Schuldspruchs; im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

21. Der Schuldspruch bedarf sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Angeklagten der Korrektur.

3a) Die Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen zweier Handtücher entfällt aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargestellten Gründen.

4b) Daneben hat das Landgericht zwar rechtsfehlerfrei angenommen, bei dem bei der Tat eingesetzten Klebeband, mit dem der Geschädigten Mund und Augen mit der Folge zeitweiliger Atemnot verklebt wurden und dessen Verwendung zu schmerzhaften Hautabschürfungen im Gesicht führte, handele es sich um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. hierzu , Rn. 26; Beschluss vom – 3 StR 345/03, NStZ-RR 2004, 169; BeckOK-StGB/Wittig, 64. Ed., § 250 Rn. 16). Dies hätte aber auch zur Annahme eines „besonders“ schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB führen müssen. Denn der Begriff des „gefährlichen Werkzeugs“ in § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und in § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist identisch auszulegen (vgl. , BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 Werkzeug 10, Rn. 11; Beschluss vom – 3 StR 400/12, Rn. 6) und knüpft an dieselben Voraussetzungen an.

5c) Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht der Schuldspruchänderung auf die Revision des Angeklagten nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. etwa , Rn. 27 mwN). Gleiches gilt für die Regelung des § 265 Abs. 1 StPO, weil sich der überwiegend geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

62. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Im Hinblick auf die tateinheitliche Berücksichtigung des Diebstahls mit Waffen schließt der Senat aus, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Bewertung eine mildere Freiheitsstrafe zugemessen hätte, zumal der Wert der sichergestellten Beute gering war. Darüber hinaus hat der Schuldspruch eine erhebliche Verböserung erfahren.

73. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

84. Der geringe Teilerfolg rechtfertigt es nicht, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

Menges                            Zeng                            Grube

                   Schmidt                     Zimmermann

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:270225B2STR564.24.1

Fundstelle(n):
GAAAJ-90618