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BFH Urteil v. - VI B 150/85 BStBl 1987 II S. 573

Gesetze: FGO §§ 142, 56 Abs. 1ZPO §§ 114, 117

Leitsatz

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kann schon vor Klageerhebung gestellt werden.

2. Auch im finanzgerichtlichen Verfahren ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist jedenfalls dann möglich, wenn ein ordnungsgemäßes Prozeßkostenhilfegesuch bis zum Ablauf der Klagefrist eingereicht worden ist, und die begehrte Beiordnung des Prozeßbevollmächtigten vertreten ist und die begehrte Beiordnung des Prozeßbevollmächtigten erforderlich erscheint.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1987 II Seite 573
BFHE S. 409 Nr. 149,
PAAAA-98104

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BFH, Urteil v. 03.04.1987 - VI B 150/85

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