Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
HR | Erstanmeldung einer GbR zum Gesellschaftsregister
Eine (General-)Vollmacht ohne jeden Bezug zu einer Registereintragung und ohne Hinweis auf eine Vertretungsbefugnis bei der Antragstellung zur Eintragung in das Gesellschaftsregister und den dafür erforderlichen persönlichen Versicherungen stellt keine wirksame Bevollmächtigung zur Abgabe der Versicherung nach § 707 Abs. 2 Nr. 4 BGB dar.
Die Anmeldung einer ins Gesellschaftsregister einzutragenden GbR muss die Versicherung enthalten, dass die Gesellschaft nicht bereits in einem Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist. Selbst wenn eine Stellvertretung bei der Abgabe der Versicherung grds. zulässig sein sollte, müsse eine entsprechende Vollmacht ausdrücklich die Abgabe der Versicherung im Rahmen der Registeranmeldung umfassen, so das Gericht. An eine mögliche Auslegung einer solchen Vollmach...