Gesetze: AO (1977) § 93 Abs. 1AO (1977) § 78 Nr. 2ErbStG (1974) § 20 Abs. 6ErbStG (1974) § 33
Leitsatz
1. Beteiligter i. S. des § 93 Abs. 1 AO (1977) ist auch derjenige, an den das FA als Haftungsschuldner gemäß § 20 Abs. 6 ErbStG (1974) einen Haftungsbescheid richten will (§ 78 Nr. 2 AO (1977)).
2. Ein Auskunftsverlangen an eine Person, die nach Sachlage als Haftungsschuldner gemäß § 20 Abs. 6 ErbStG (1974) in Betracht kommt, zur Ermittlung des haftungserheblichen Sachverhalts setzt nicht voraus, daß die Steuerschuld bereits festgesetzt ist. Unzulässig wäre ein Auskunftsverlangen nur, wenn zweifelsfrei feststünde, daß unter keinen Umständen ein inländischer Steueranspruch besteht oder der Durchsetzung des Steueranspruchs Umstände entgegenstehen, die auch auf den Haftungsanspruch durchschlagen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 419 BFHE S. 267 Nr. 149, AAAAA-98093
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