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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss v. - L 18 R 879/24 B

Leitsatz

Leitsatz:

Jedenfalls bei Entscheidungen im schriftlichen Verfahren muss zum Beleg einer offenbaren Unrichtigkeit der entgegenstehende Wille des Gerichts aus den Entscheidungsgründen evident hervorgehen. Soll der Kostentenor berichtigt werden, reicht hierfür jedenfalls der bloße Hinweis auf § 193 SGG ohne nähere Ausführungen zur Begründung der Kostenentscheidung nicht aus.

Fundstelle(n):
YAAAJ-90411

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 25.02.2025 - L 18 R 879/24 B

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